Rechtsberatung
im Handelsrecht

Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist die Beratung im Handelsrecht. Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Auseinandersetzungen zwischen Kaufleuten unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Kaufleute sind von Gesetz wegen die eingetragenen Kaufleute und verschiedene Gesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kommanditgesellschaft (KG), die Sonderform der GmbH und Co. KG, die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder auch die Aktiengesellschaft (AG). Weiterhin wird kraft Gesetzes die Kaufmannseigenschaft bei jedem Gewerbetreibenden vermutet. Auch für selbstständige Handelsvertreter sind in den §§ 87 ff HGB handelsrechtliche Regelungen getroffen.

 

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend im Handelsrecht und den damit einhergehenden Rechtsgebieten und setzen Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen durch.

Selbstständiger Handelsvertreter

Handelsvertreter ist, wer ein selbständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko betreibt, ständig vertraglich verpflichtet ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dieses in fremdem Namen und auf fremde Rechnung unternimmt. Der Handelsvertreter ist also grundsätzlich Kaufmann und muss die handelsrechtlichen Vorschriften beachten, wenn sein Geschäft nicht einen so geringen Umfang hat, dass es kaufmännische Einrichtungen, insbesondere eine kaufmännische Buchführung, nicht erfordert. Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision. Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat.

 

Wir beraten Sie bei der Gestaltung des Handelsvertretervertrages und bei der Durchsetzung Ihrer Provisionszahlungen.

Ausgleichsanspruch § 89b HGB

Wenn das Handelsvertreterverhältnis beendet ist, verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch für Geschäfte, die der Unternehmer mit den von ihm geworbenen Kunden abschließt. Jedoch behält der Unternehmer die Möglichkeit, mit diesen Kunden weiterhin Verträge zu schließen, da die vermittelten Kunden dem Unternehmen in der Regel erhalten bleiben und der Unternehmer somit auch nach Ausscheiden des Handelsvertreters von der Tätigkeit des Handelsvertreter profitiert, ohne dass ein entsprechender Provisionsanspruch ausgelöst wird. Nach § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter hierfür ein „angemessener“ Ausgleich zu. Der Handelsvertreter erhält praktisch eine Vergütung für den von ihm aufgebauten und dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm.

 

Sollte das Vertragsverhältnis beendet werden, ermitteln wir Ihren Provisionsanspruch und begleiten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Handelsrecht / Kaufrecht

Das Handelsrecht sieht besondere Vorschriften für Rechtsgeschäfte der Kaufleute vor. Hier gelten beispielsweise Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB, die innerhalb weniger Tage ausgeübt werden müssen. Vertragsschlüsse sind in den Fällen des § 362 HGB auch durch Schweigen möglich und es werden erhöhte Zinsen ab Fälligkeit der Forderung nach § 355 HGB geschuldet.

 

Wir helfen Ihnen Ihre Verträge auf diese Besonderheiten anzupassen oder Ihre Forderungen und Ansprüche geltend zu machen.

Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Handelsvertreters ist gemäß § 90 Abs. 1 HGB überhaupt nur dann wirksam, wenn es vor der Vertragsbeendigung in einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde schriftlich vereinbart und die Urkunde dem Handelsvertreter ausgehändigt wurde. Die nachvertragliche Wettbewerbsabrede muss sowohl in zeitlicher, als auch in räumlicher, als auch in sachlicher Hinsicht beschränkt sein. Zudem muss der Handelsvertreter als Gegenleistung für die Wettbewerbsabrede eine „angemessene“ Entschädigung erhalten.

 

Über die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes und vor allem über die Angemessenheit der Entschädigung besteht regelmäßig Streit. Wir begleiten Sie im Rahmen dieser Auseinandersetzung sowohl außergerichtlich als in einem späteren Gerichtsverfahren.

Vertragsrecht

Gerade unter Kaufleuten ist es aufgrund der Besonderheiten des Handelsrechtes von elementarer Bedeutung, dass die Geschäftsbeziehungen vertraglich fixiert sind. Wir entwerfen für Sie speziell an Ihre Bedürfnisse angepasste Verträge oder überprüfen und passen gegebenenfalls Ihre bestehenden Verträge an.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnen Ihnen die Möglichkeit, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen und individuelle Regelungen aufzustellen. So kann beispielsweise von den gesetzlichen Regelungen der Haftung bei Pflichtverletzungen abgewichen, ein eigener Gerichtstand begründet oder die Folgen eines Zahlungsverzuges eines Kunden geregelt werden. Zudem erleichtern Allgemeine Geschäftsbedingungen die alltäglichen Vertragsschlüssel mit Kunden, da nicht ständig jede Einzelheit neu verhandelt werden muss.

 

Wenn keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, dann gelten die gesetzlichen Reglungen. Wenn Ihr Vertragspartner über Allgemeine Geschäftsbedingungen verfügt, müssen Sie sich diesen jedoch unterordnen, was für Sie nachteilige Folgen haben kann. Diesen Fall sollten Sie vermeiden.

 

Wir erstellen Ihnen individuelle, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

Da sich das Recht und die gesetzlichen Normen dauernd wandelt und kaum eine Woche vergeht, in der ein Gericht Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für unwirksam erklärt, raten wir Ihnen, bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit auf die gesetzliche Gültigkeit überprüfen zu lassen. Gerne überprüfen wir auch Ihre bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Hier nochmals unser Leistungsspektrum im Überblick:

  • Handelsvertreter
  • Handelsvertreterausgleich § 89b HGB
  • Wettbewerbsverbot
  • Kaufrecht
  • Vertragsrecht
  • UN-Kaufrecht, internationales Vertragsrecht
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuerst kommt das persönliche Gespräch.

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