Sehr geehrte Damen und Herren,
wie schon in den vergangenen beiden Jahren startet diese Mandanteninfo auch 2021 mit einem Überblick über die wichtigsten, kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedeten Gesetzesänderungen im Steuerrecht. Besonders viele Neuerungen bringt das Jahressteuergesetz 2020, zu dem der Referentenentwurf zwar bereits im Juli 2020 vorgelegt, das nach zahlreichen Korrekturen aber erst am 28.12.2020 verkündet wurde.
Mit freundlicher Empfehlung und den besten Grüßen
Lerner Lachenmaier & Partner
Die nachstehenden Informationen werden unverlangt erteilt.
Sie erfolgen unter Ausschluß einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.
Änderungsgesetze im Überblick
Die wichtigsten steuerrechtliehen Änderungen enthalten die folgenden Gesetze:
- zweites Gesetz zur Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz 2. FamEntlG) vom 1.12.2020 (G 1);
- Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9.12.2020 (G 2);
- Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (G 3).
Zur einfacheren Orientierung werden die Änderungen nachstehend ungeachtet dessen, in welchem Gesetz sie enthalten sind, entsprechend der Paragraphenfolge vorgestellt; die Zuordnung erschließt sich aus dem beim jeweiligen Gesetz vermerkten Kürzel. Soweit nicht anders vermerkt, sind die Änderungen zum 1.1.2021 in Kraft getreten.
Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts
Der Zeitraum, in dem ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 11a EStG zusätzlich zum Arbeitslohn eine steuerfreie Corona-Beihilfe gewähren kann, wird bis zum 30.6.2021 verlängert (G 3). Die Beihilfe darf jedoch im kompletten Begünstigungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.6.2021 nicht mehr als insgesamt 1.500 € betragen.
Die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 19 EStG für Weiterbildungsleistungen, die ein Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers erbringt bzw. veranlasst, wird rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf Outplacement- bzw. Newplacement-Beratungen ausgedehnt (G 3). Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Arbeitgeberleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Die Übungsleiter-Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG steigt von 2.400 € auf 3.000 €, die Ehrenamts-Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 720 € auf 840 € (G 3).
Die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-) Kurzarbeitergeid nach § 3 Nr. 28a EStG kann für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 31.12.2021 (statt bisher 31.12.2020) in Anspruch genommen werden (G 3).
Für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 kann ein Steuerpflichtiger für jeden Kalendertag, an dem er seine Tätigkeit ausschließlich in seiner Wohnung ausübt und keine außerhalb der Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, pauschal 5 €, höchstens aber 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr absetzen (G 3). Diese Homeoffice-Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) betrifft den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern, den Betriebsausgabenabzug von Einzelunternehmern und Mitunternehmern sowie den Sonderausgabenabzug von Personen, die Berufsausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG absetzen. Die Regelung kann in Anspruch genommen werden, wenn kein Arbeitszimmer existiert – etwa am Küchentisch gearbeitet wird – oder auf den Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer verzichtet wird, etwa weil dieses sonst dem Betriebsvermögen zuzurechnen wäre. Arbeiten Eheleute und ein haushaltszugehöriges, in einem Ausbildungsverhältnis stehendes Kind im Homeoffice, kann jede dieser Personen die Pauschale als Werbungskosten ansetzen.
Bei Arbeitnehmern wird die Pauschale allerdings nicht zusätzlich zum Pauschbetrag von 1.000 € gewährt; sie wirkt sich folglich nur dann aus, wenn die Werbungskosten einschließlich Pauschale mehr als 1.000 € betragen. Da sich der Ansatz der Homeoffice-Pauschale und die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für den gleichen Tag ausschließen, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hierauf ein besonderes Augenmerk richten wird.
Die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag bzw. zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, wie folgt geändert (G 3):
- Unabhängig von der Art der betrieblichen Einkünfte kann die Förderung beansprucht werden, wenn der nach § 4 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 200.000 € beträgt. Diese Grenze gilt auch für Personen-und Kapitalgesellschaften.
- Anders als bisher sind nicht mehr nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr (fast) ausschließlich im Betrieb genutzt werden, sondern auch Wirtschaftsgüter, die in diesem Zeitraum vermietet werden. Hierbei kommt es nicht auf die Dauer der Vermietung an.
- Begünstigt sind nicht mehr nur 40 %, sondern 50 % der Investitionskosten; es kann also ein höherer Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
- Die nachträgliche Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags ist nur noch dann zulässig, wenn das betreffende Wirtschaftsgut bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Damit entfällt ein Instrument, mit dessen Hilfe Mehrergebnisse infolge einer Außenprüfung gemindert werden konnten.
- Bei Personengesellschaften ist die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur noch in dem Bereich zulässig, in dem der Abzug erfolgt ist. Damit wird der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der den Abzug im Gesamthandsvermögen und die Hinzurechnung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters – bzw. umgekehrt – zugelassen hat, ein Riegel vorgeschoben. Diese Änderung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Bisher setzt die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Gebäude in Sanierungsgebieten bzw. für Baudenkmale nur eine Bescheinigung der zuständigen Behörde voraus. Infolge von Änderungen von jeweils Abs. 2 Satz 1 in § 7h und § 7i EStG ist dafür künftig eine „nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung“ erforderlich (G 3). Von einer derartigen Rechtswidrigkeit ist vor allem dann auszugehen, wenn offensichtlich eine Rechtsgrundlage für deren Erteilung fehlt oder der Steuerpflichtige die Bescheinigung nur aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangen konnte.
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wird ab 2022 von 44 € auf 50 € angehoben (G 3).
Die bereits in der Mandanteninfo 12/2019 vorgestellte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Zuschüssen bzw. Sachbezügen, die ein Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbringt, wird durch den neuen, ab 1.1.2020 geltenden § 8 Abs. 4 EStG im Sinne der Finanzverwaltung ausgehebelt (G 3). Die Neuregelung stellt klar, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden danach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet,
- der Arbeitslohnanspruch nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Unter diesen Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die Leistung hat. Zusatzleistungen können daher nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz festgelegt werden.
Wer im Gegenzug für Betriebsübertragungen etc. gewährte Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben absetzen will, muss ab 2021 die Steueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers in seiner Steuererklärung angeben. Dadurch soll die korrespondierende Besteuerung als sonstige Einkünfte sichergestellt werden. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein vereinfachter Nachweis genügt bislang nur bei Zuwendungen bis zu 200 €, ab 2021 dagegen bei Zuwendungen bis zu 300 € (§ 50 Abs. 4 EStDV – G 3).
Die Regelung des § 14 EStG zur Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird als Gegenmaßnahme zur Rechtsprechung des Bundesfmanzhofs (BFH) um die Absätze 2 und 3 wie folgt erweitert (G 3):
- Eine Betriebsverkleinerung durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Grundstücken führt letztlich auch dann nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn nur noch geringe Restflächen verbleiben; vielmehr muss die Betriebsaufgabe ausdrücklich erklärt werden.
- Grundstücke des Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögens, die bei einer Betriebsaufgabe bzw. einer Realteilung auf einen Mitunternehmer übertragen werden, rechnen auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu Erklärung der Betriebsaufgabe zum Betriebsvermögen. Diese Regelung gilt nach § 52 Abs. 22c EStG für alle Übertragungen etc. nach dem 16.12.2020, kann auf Antrag aber auch auf frühere Übertragungen angewendet werden.
Bislang beschränkt § 20 Abs. 6 S. 5, 6 EStG die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften sowie von Verlusten infolge Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf Dritte sowie aus dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern auf 10.000 €. Dieser Höchstbetrag wird für nach dem 31.12.2019 entstehende Verluste auf 20.000 € verdoppelt (G 3). Bei Termingeschäften gilt die Verrechnungsbeschränkung für nach dem 31.12.2020 entstehende Verluste. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist ungeachtet der Höhe der Verlustverrechnung fraglich.
Die vorstehende Verlustverrechnungsbeschränkung gilt künftig auch für den Ausfall von Darlehen, die zu mindestens 10 % beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährt haben, sofern diese nicht als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung anzusehen sind (G 3). Derartige Verluste sind bislang unbeschränkt abzugsfähig, weil in solchen Fällen § 20 Abs. 6, 9 EStG nicht anwendbar ist. Dem wird durch einen neuen Halbsatz in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ein Riegel vorgeschoben. Die Neuregelung gilt nach § 55 Abs. 33b EStG für Gesellschafterdarlehen, die bis zum 31.12.2020 gewährt wurden, erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024, in allen anderen Fällen ab 1.1.2021.
Wird eine Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete zu Wohnzwecken vermietet, muss die Vermietung nach dem bisherigen § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden; Werbungskosten sind dann nur entsprechend dem entgeltlichen Teil abzugsfähig. Die Herabsetzung dieser Grenze ab 2021 auf 50 % (G 3) hat zur Folge, dass
- bei Mieten von mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ein Totalüberschuss prognostiziert werden muss. Ist dieser positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig, andernfalls nur anteilig. Die Prognose ist gemäß dem BMF-Schreiben vom 8.10.2004 zu erstellen, das einen Prognosezeitraum von 30 Jahren vorsieht,
- bei Mieten von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete alle Werbungskosten ungekürzt abgesetzt werden können.
Die Befristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 2 EStG auf 4.008 € wird aufgehoben, d.h. dieser erhöhte Abzugsbetrag auch über 2021 hinaus gewährt (G 3).
Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG wird von bisher 9.408 € ab 2021 auf 9.744 € und ab 2022 auf 9.984 € angehoben (G 1); der Tarifverlauf der Einkommensteuer wird entsprechend geändert.
Der Kinderfreibetrag steigt von bisher 2.586 € auf 2.730 € je Elternteil, der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von 1.320 € auf 1.464 € je Elternteil (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG – G 1). Zugleich wird das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 219 €, für das dritte Kind auf 225 € und für jedes weitere Kind auf 250 € erhöht (G 1).
In § 33 Abs. 2a EStG wird eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten eingeführt, die als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden kann (G 2). Diese Pauschale beträgt bei Menschen
- mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindesstens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ 900 € pro Jahr;
- mit dem Merkzeichen „aG“, „B1“ oder „H“ 4.500 € pro Jahr; die Pauschale in Höhe von 900 € kann dann nicht zusätzlich beansprucht werden.
Neben diesen beiden Pauschalen sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Fahrtkostenpauschalen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Der Abzug setzt nach § 64 Abs. 3 EStDV voraus, dass die Behinderung gemäß § 65 EStDV nachgewiesen werden kann.
Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG wird entsprechend dem Grundfreibetrag von bisher 9.408 € ab 2021 auf 9.744 € und ab 2022 auf 9.984 € angehoben (G 1).
Die Pauschbeträge für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG werden verdoppelt (G 2). Zudem wird ein Pauschbetrag von 384 € bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt; die zusätzlichen Anforderungen, die bislang von Menschen mit einem GdB von nicht mehr als 50 erfüllt werden mussten, entfallen; allerdings muss dieser Personenkreis eine Bescheinigung bzw. einen Bescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX vorlegen. Hilflosen, blinden und taubblinden Menschen steht ein Pauschbetrag von 7.400 € zu. Hilflosigkeit ist gegeben, wenn notwendige tägliche Verrichtungen nicht mehr ohne fremde Hilfe oder nur mit Überwachung bzw. Anleitung oder Bereitschaft zur Hilfeleistung durchführbar sind.
Der bisherige Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 €, den insbesondere unentgeltlich pflegende Angehörige als außergewöhnliche Belastung absetzen können, wird durch einen nach Pflegegraden gestaffelten Pauschbetrag ersetzt (G 2). Der neue Pauschbetrag beläuft sich auf 600 € bei Pflegegrad 2, auf 1.100 € bei Pflegegrad 3 sowie auf 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. bei der Pflege einer hilflosen Person. Voraussetzung für den Abzug des Pauschbetrags ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Pflegenden.
Der neue Satz 2 in § 39e Abs. 8 EStG ermöglicht es Arbeitgebern, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für einen Arbeitnehmer zu beantragen, wenn keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber dazu bevollmächtigen (G 3).
Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts (G 3)
Ein neuer Satz 4 in § 14 Abs. 4 UStG regelt, dass die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a der AO darstellt. Andernfalls könnte der Vorsteuerabzug aufgrund einer berichtigten Rechnung auch dann noch geltend gemacht werden, wenn für den betroffenen Zeitraum bereits Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Die Regelung gilt ab 29.12.2020.
Bei Preisnachlässen und -erstattungen eines Unternehmers in einer grenzüberschreitenden Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar folgenden Abnehmer liegt nach § 17 Abs. 1 S. 5 UStG eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Regelung gilt ab 29.12.2020.
Die Durchschnittssatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nur noch dann zulässig, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Bisher existiert keine Umsatzgrenze.
Weitere wesentliche Änderungen ab dem 1.7.2021 betreffen die Einführung spezieller E-Commerce-Regelungen.
Änderungen im Bereich des Erbschaftsteuerrechts (G 3)
Beim Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartners steht dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner nach § 5 Abs. 1 ErbStG eine Steuerbefreiung in Höhe des Zugewinnausgleichs zu, den er hätte geltend machen können, wenn er weder Erbe geworden wäre noch ein Vermächtnis erhalten hätte. Zum Ausschluss einer Doppelbegünstigung ist diese Ausgleichsforderung nach dem neuen Satz 6 zu mindern. Hierbei wird auf das Verhältnis des um Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens abgestellt.
Die Neufassung des § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) soll dafür sorgen, dass die das Todesjahr betreffenden Steuerverbindlichkeiten sowie Steuererstattungsansprüche des Erblassers gleich behandelt werden. Sie mindern bzw. erhöhen danach auch dann den Erwerb, wenn sie rechtlich erst nach dem Todestag entstanden sind. Bisher galt dies nur für Steuerverbindlichkeiten.
Ebenfalls als Reaktion auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, indem
- Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind;
- Schulden und Lasten, die keinen Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen aufweisen, anteilig allen Vermögensgegenständen zugerechnet werden und bei Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen nur noch anteilig abzugsfähig sind.
Da mehrere Erwerbe von einer Person binnen eines Zeitraums von zehn Jahren für Schenkung- und Erbschaftsteuerzwecke zusammenzurechnen sind, eröffnet die Neufassung des § 14 Abs. 2 ErbStG die Möglichkeit, bei rückwirkender Steuerfestsetzung für einen Erwerb auch die Steuerfestsetzung für den folgenden Erwerb zu ändern. Zudem stellen eine erstmalige Steuerfestsetzung bzw. Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb rückwirkende Ereignisse dar, die es ermöglichen, die Steuerfestsetzung für einen Nacherwerb zu ändern.
Alle genannten Änderungen des ErbStG gelten für Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
Änderungen im Bereich der Abgabenordnung (G 3)
Der Katalog der als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecke in § 52 AO wird erweitert um den Klimaschutz, um die Förderung der Unterhaltung und die Pflege von Friedhöfen, um die Förderung der Hilfe für Menschen, die wegen ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, sowie um die Ortsverschönerung.
Von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO werden gemeinnützige Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € ausgenommen.
Eine Körperschaft verfolgt nach den neuen Abs. 3 und 4 in § 57 AO auch dann unmittelbar einen steuerbegünstigten Zweck, wenn dies satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften geschieht oder sie ausschließlich Beteiligungen an anderen steuerbegünstigten Körperschaften hält. Entsprechend sind Mittelzuwendungen an andere begünstigte Körperschaften nach § 58 AO unschädlich.
Nach § 60b AO, der ab 1.1.2024 gilt, errichtet das Bundeszentralamt für Steuern ein Zuwendungsregister, in dem alle Körperschaften, welche die Voraussetzungen nach den §§ 51 bis 68 AO bzw. nach § 34g EStG (politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen) erfüllen, erfasst werden.
Die Grenze für die Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung in § 64 Abs. 3 AO für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, wird von 35.000 € auf 45.000 € angehoben. Maßgebend sind die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer.
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen gelten nach dem neuen Buchst. c) in § 68 Nr. 1 AO als Zweckbetriebe.
Die Frist für die Verjährung von besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung in § 376 Abs. 1 AO wird von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Dies gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährten Straftaten und zielt insbesondere auf Cum-Ex-Geschäfte.
Soweit nicht anders vermerkt, gelten die Änderungen im Bereich der AO ab dem 29.12.2020.