Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie schon in den vergangenen beiden Jahren startet diese Mandanteninfo auch 2021 mit einem Überblick über die wichtigsten, kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedeten Gesetzesänderungen im Steuerrecht. Besonders viele Neuerungen bringt das Jahressteuergesetz 2020, zu dem der Referentenentwurf zwar bereits im Juli 2020 vorgelegt, das nach zahlreichen Korrekturen aber erst am 28.12.2020 verkündet wurde.

 

Mit freundlicher Empfehlung und den besten Grüßen

 

Lerner Lachenmaier & Partner

 

Die nachstehenden Informationen werden unverlangt erteilt.
Sie erfolgen unter Ausschluß einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.

 

Änderungsgesetze im Überblick

 

Die wichtigsten steuerrechtliehen Änderungen enthalten die folgenden Gesetze:

  • zweites Gesetz zur Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz 2. FamEntlG) vom 1.12.2020 (G 1);
  • Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9.12.2020 (G 2);
  • Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 (G 3).

Zur einfacheren Orientierung werden die Änderungen nachstehend ungeachtet dessen, in welchem Gesetz sie enthalten sind, entsprechend der Paragraphenfolge vorgestellt; die Zuordnung erschließt sich aus dem beim jeweiligen Gesetz vermerkten Kürzel. Soweit nicht anders vermerkt, sind die Änderungen zum 1.1.2021 in Kraft getreten.

Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts

 

Der Zeitraum, in dem ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 11a EStG zusätzlich zum Arbeitslohn eine steuerfreie Corona-Beihilfe gewähren kann, wird bis zum 30.6.2021 verlängert (G 3). Die Beihilfe darf jedoch im kompletten Begünstigungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.6.2021 nicht mehr als insgesamt 1.500 € betragen.

Die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 19 EStG für Weiterbildungsleistungen, die ein Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers erbringt bzw. veranlasst, wird rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf Outplacement- bzw. Newplacement-Beratungen ausgedehnt (G 3). Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Arbeitgeberleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Die Übungsleiter-Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG steigt von 2.400 € auf 3.000 €, die Ehrenamts-Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 720 € auf 840 € (G 3).

Die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-) Kurzarbeitergeid nach § 3 Nr. 28a EStG kann für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 31.12.2021 (statt bisher 31.12.2020) in Anspruch genommen werden (G 3).

Für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 kann ein Steuerpflichtiger für jeden Kalendertag, an dem er seine Tätigkeit ausschließlich in seiner Wohnung ausübt und keine außerhalb der Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, pauschal 5 €, höchstens aber 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr absetzen (G 3). Diese Homeoffice-Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) betrifft den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern, den Betriebsausgabenabzug von Einzelunternehmern und Mitunternehmern sowie den Sonderausgabenabzug von Personen, die Berufsausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG absetzen. Die Regelung kann in Anspruch genommen werden, wenn kein Arbeitszimmer existiert – etwa am Küchentisch gearbeitet wird – oder auf den Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer verzichtet wird, etwa weil dieses sonst dem Betriebsvermögen zuzurechnen wäre. Arbeiten Eheleute und ein haushaltszugehöriges, in einem Ausbildungsverhältnis stehendes Kind im Homeoffice, kann jede dieser Personen die Pauschale als Werbungskosten ansetzen.

Bei Arbeitnehmern wird die Pauschale allerdings nicht zusätzlich zum Pauschbetrag von 1.000 € gewährt; sie wirkt sich folglich nur dann aus, wenn die Werbungskosten einschließlich Pauschale mehr als 1.000 € betragen. Da sich der Ansatz der Homeoffice-Pauschale und die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für den gleichen Tag ausschließen, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hierauf ein besonderes Augenmerk richten wird.

Die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag bzw. zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, wie folgt geändert (G 3):

  • Unabhängig von der Art der betrieblichen Einkünfte kann die Förderung beansprucht werden, wenn der nach § 4 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 200.000 € beträgt. Diese Grenze gilt auch für Personen-und Kapitalgesellschaften.
  • Anders als bisher sind nicht mehr nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr (fast) ausschließlich im Betrieb genutzt werden, sondern auch Wirtschaftsgüter, die in diesem Zeitraum vermietet werden. Hierbei kommt es nicht auf die Dauer der Vermietung an.
  • Begünstigt sind nicht mehr nur 40 %, sondern 50 % der Investitionskosten; es kann also ein höherer Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
  • Die nachträgliche Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags ist nur noch dann zulässig, wenn das betreffende Wirtschaftsgut bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Damit entfällt ein Instrument, mit dessen Hilfe Mehrergebnisse infolge einer Außenprüfung gemindert werden konnten.
  • Bei Personengesellschaften ist die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur noch in dem Bereich zulässig, in dem der Abzug erfolgt ist. Damit wird der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der den Abzug im Gesamthandsvermögen und die Hinzurechnung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters – bzw. umgekehrt – zugelassen hat, ein Riegel vorgeschoben. Diese Änderung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Bisher setzt die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Gebäude in Sanierungsgebieten bzw. für Baudenkmale nur eine Bescheinigung der zuständigen Behörde voraus. Infolge von Änderungen von jeweils Abs. 2 Satz 1 in § 7h und § 7i EStG ist dafür künftig eine „nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung“ erforderlich (G 3). Von einer derartigen Rechtswidrigkeit ist vor allem dann auszugehen, wenn offensichtlich eine Rechtsgrundlage für deren Erteilung fehlt oder der Steuerpflichtige die Bescheinigung nur aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangen konnte.

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wird ab 2022 von 44 € auf 50 € angehoben (G 3).

Die bereits in der Mandanteninfo 12/2019 vorgestellte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Zuschüssen bzw. Sachbezügen, die ein Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbringt, wird durch den neuen, ab 1.1.2020 geltenden § 8 Abs. 4 EStG im Sinne der Finanzverwaltung ausgehebelt (G 3). Die Neuregelung stellt klar, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden danach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet,
  • der Arbeitslohnanspruch nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Unter diesen Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die Leistung hat. Zusatzleistungen können daher nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz festgelegt werden.

Wer im Gegenzug für Betriebsübertragungen etc. gewährte Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben absetzen will, muss ab 2021 die Steueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers in seiner Steuererklärung angeben. Dadurch soll die korrespondierende Besteuerung als sonstige Einkünfte sichergestellt werden. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein vereinfachter Nachweis genügt bislang nur bei Zuwendungen bis zu 200 €, ab 2021 dagegen bei Zuwendungen bis zu 300 € (§ 50 Abs. 4 EStDV – G 3).

Die Regelung des § 14 EStG zur Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird als Gegenmaßnahme zur Rechtsprechung des Bundesfmanzhofs (BFH) um die Absätze 2 und 3 wie folgt erweitert (G 3):

  • Eine Betriebsverkleinerung durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Grundstücken führt letztlich auch dann nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn nur noch geringe Restflächen verbleiben; vielmehr muss die Betriebsaufgabe ausdrücklich erklärt werden.
  • Grundstücke des Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögens, die bei einer Betriebsaufgabe bzw. einer Realteilung auf einen Mitunternehmer übertragen werden, rechnen auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu Erklärung der Betriebsaufgabe zum Betriebsvermögen. Diese Regelung gilt nach § 52 Abs. 22c EStG für alle Übertragungen etc. nach dem 16.12.2020, kann auf Antrag aber auch auf frühere Übertragungen angewendet werden.

Bislang beschränkt § 20 Abs. 6 S. 5, 6 EStG die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften sowie von Verlusten infolge Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf Dritte sowie aus dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern auf 10.000 €. Dieser Höchstbetrag wird für nach dem 31.12.2019 entstehende Verluste auf 20.000 € verdoppelt (G 3). Bei Termingeschäften gilt die Verrechnungsbeschränkung für nach dem 31.12.2020 entstehende Verluste. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist ungeachtet der Höhe der Verlustverrechnung fraglich.

Die vorstehende Verlustverrechnungsbeschränkung gilt künftig auch für den Ausfall von Darlehen, die zu mindestens 10 % beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährt haben, sofern diese nicht als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung anzusehen sind (G 3). Derartige Verluste sind bislang unbeschränkt abzugsfähig, weil in solchen Fällen § 20 Abs. 6, 9 EStG nicht anwendbar ist. Dem wird durch einen neuen Halbsatz in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ein Riegel vorgeschoben. Die Neuregelung gilt nach § 55 Abs. 33b EStG für Gesellschafterdarlehen, die bis zum 31.12.2020 gewährt wurden, erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024, in allen anderen Fällen ab 1.1.2021.

Wird eine Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete zu Wohnzwecken vermietet, muss die Vermietung nach dem bisherigen § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden; Werbungskosten sind dann nur entsprechend dem entgeltlichen Teil abzugsfähig. Die Herabsetzung dieser Grenze ab 2021 auf 50 % (G 3) hat zur Folge, dass

  • bei Mieten von mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ein Totalüberschuss prognostiziert werden muss. Ist dieser positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig, andernfalls nur anteilig. Die Prognose ist gemäß dem BMF-Schreiben vom 8.10.2004 zu erstellen, das einen Prognosezeitraum von 30 Jahren vorsieht,
  • bei Mieten von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete alle Werbungskosten ungekürzt abgesetzt werden können.

Die Befristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 2 EStG auf 4.008 € wird aufgehoben, d.h. dieser erhöhte Abzugsbetrag auch über 2021 hinaus gewährt (G 3).

Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG wird von bisher 9.408 € ab 2021 auf 9.744 € und ab 2022 auf 9.984 € angehoben (G 1); der Tarifverlauf der Einkommensteuer wird entsprechend geändert.

Der Kinderfreibetrag steigt von bisher 2.586 € auf 2.730 € je Elternteil, der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von 1.320 € auf 1.464 € je Elternteil (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG – G 1). Zugleich wird das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 219 €, für das dritte Kind auf 225 € und für jedes weitere Kind auf 250 € erhöht (G 1).

In § 33 Abs. 2a EStG wird eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten eingeführt, die als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden kann (G 2). Diese Pauschale beträgt bei Menschen

  • mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindesstens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ 900 € pro Jahr;
  • mit dem Merkzeichen „aG“, „B1“ oder „H“ 4.500 € pro Jahr; die Pauschale in Höhe von 900 € kann dann nicht zusätzlich beansprucht werden.

Neben diesen beiden Pauschalen sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Fahrtkostenpauschalen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Der Abzug setzt nach § 64 Abs. 3 EStDV voraus, dass die Behinderung gemäß § 65 EStDV nachgewiesen werden kann.

Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG wird entsprechend dem Grundfreibetrag von bisher 9.408 € ab 2021 auf 9.744 € und ab 2022 auf 9.984 € angehoben (G 1).

Die Pauschbeträge für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG werden verdoppelt (G 2). Zudem wird ein Pauschbetrag von 384 € bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt; die zusätzlichen Anforderungen, die bislang von Menschen mit einem GdB von nicht mehr als 50 erfüllt werden mussten, entfallen; allerdings muss dieser Personenkreis eine Bescheinigung bzw. einen Bescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX vorlegen. Hilflosen, blinden und taubblinden Menschen steht ein Pauschbetrag von 7.400 € zu. Hilflosigkeit ist gegeben, wenn notwendige tägliche Verrichtungen nicht mehr ohne fremde Hilfe oder nur mit Überwachung bzw. Anleitung oder Bereitschaft zur Hilfeleistung durchführbar sind.

Der bisherige Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 €, den insbesondere unentgeltlich pflegende Angehörige als außergewöhnliche Belastung absetzen können, wird durch einen nach Pflegegraden gestaffelten Pauschbetrag ersetzt (G 2). Der neue Pauschbetrag beläuft sich auf 600 € bei Pflegegrad 2, auf 1.100 € bei Pflegegrad 3 sowie auf 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. bei der Pflege einer hilflosen Person. Voraussetzung für den Abzug des Pauschbetrags ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Pflegenden.

Der neue Satz 2 in § 39e Abs. 8 EStG ermöglicht es Arbeitgebern, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für einen Arbeitnehmer zu beantragen, wenn keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber dazu bevollmächtigen (G 3).

Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts (G 3)

 

Ein neuer Satz 4 in § 14 Abs. 4 UStG regelt, dass die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a der AO darstellt. Andernfalls könnte der Vorsteuerabzug aufgrund einer berichtigten Rechnung auch dann noch geltend gemacht werden, wenn für den betroffenen Zeitraum bereits Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Die Regelung gilt ab 29.12.2020.

Bei Preisnachlässen und -erstattungen eines Unternehmers in einer grenzüberschreitenden Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar folgenden Abnehmer liegt nach § 17 Abs. 1 S. 5 UStG eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Regelung gilt ab 29.12.2020.

Die Durchschnittssatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nur noch dann zulässig, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Bisher existiert keine Umsatzgrenze.

Weitere wesentliche Änderungen ab dem 1.7.2021 betreffen die Einführung spezieller E-Commerce-Regelungen.

Änderungen im Bereich des Erbschaftsteuerrechts (G 3)

 

Beim Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartners steht dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner nach § 5 Abs. 1 ErbStG eine Steuerbefreiung in Höhe des Zugewinnausgleichs zu, den er hätte geltend machen können, wenn er weder Erbe geworden wäre noch ein Vermächtnis erhalten hätte. Zum Ausschluss einer Doppelbegünstigung ist diese Ausgleichsforderung nach dem neuen Satz 6 zu mindern. Hierbei wird auf das Verhältnis des um Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens abgestellt.

Die Neufassung des § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) soll dafür sorgen, dass die das Todesjahr betreffenden Steuerverbindlichkeiten sowie Steuererstattungsansprüche des Erblassers gleich behandelt werden. Sie mindern bzw. erhöhen danach auch dann den Erwerb, wenn sie rechtlich erst nach dem Todestag entstanden sind. Bisher galt dies nur für Steuerverbindlichkeiten.

Ebenfalls als Reaktion auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, indem

  • Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind;
  • Schulden und Lasten, die keinen Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen aufweisen, anteilig allen Vermögensgegenständen zugerechnet werden und bei Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen nur noch anteilig abzugsfähig sind.

Da mehrere Erwerbe von einer Person binnen eines Zeitraums von zehn Jahren für Schenkung- und Erbschaftsteuerzwecke zusammenzurechnen sind, eröffnet die Neufassung des § 14 Abs. 2 ErbStG die Möglichkeit, bei rückwirkender Steuerfestsetzung für einen Erwerb auch die Steuerfestsetzung für den folgenden Erwerb zu ändern. Zudem stellen eine erstmalige Steuerfestsetzung bzw. Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb rückwirkende Ereignisse dar, die es ermöglichen, die Steuerfestsetzung für einen Nacherwerb zu ändern.

Alle genannten Änderungen des ErbStG gelten für Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht.

Änderungen im Bereich der Abgabenordnung (G 3)

 

Der Katalog der als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecke in § 52 AO wird erweitert um den Klimaschutz, um die Förderung der Unterhaltung und die Pflege von Friedhöfen, um die Förderung der Hilfe für Menschen, die wegen ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, sowie um die Ortsverschönerung.

Von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO werden gemeinnützige Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € ausgenommen.

Eine Körperschaft verfolgt nach den neuen Abs. 3 und 4 in § 57 AO auch dann unmittelbar einen steuerbegünstigten Zweck, wenn dies satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften geschieht oder sie ausschließlich Beteiligungen an anderen steuerbegünstigten Körperschaften hält. Entsprechend sind Mittelzuwendungen an andere begünstigte Körperschaften nach § 58 AO unschädlich.

Nach § 60b AO, der ab 1.1.2024 gilt, errichtet das Bundeszentralamt für Steuern ein Zuwendungsregister, in dem alle Körperschaften, welche die Voraussetzungen nach den §§ 51 bis 68 AO bzw. nach § 34g EStG (politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen) erfüllen, erfasst werden.

Die Grenze für die Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung in § 64 Abs. 3 AO für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, wird von 35.000 € auf 45.000 € angehoben. Maßgebend sind die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer.

Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen gelten nach dem neuen Buchst. c) in § 68 Nr. 1 AO als Zweckbetriebe.

Die Frist für die Verjährung von besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung in § 376 Abs. 1 AO wird von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Dies gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährten Straftaten und zielt insbesondere auf Cum-Ex-Geschäfte.

Soweit nicht anders vermerkt, gelten die Änderungen im Bereich der AO ab dem 29.12.2020.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ertragsteuerliche Rechtsprechung mit Licht und Schatten steht im Vordergrund der heutigen Mandanteninfo. Einerseits können z.B. Sponsoringaufwendungen auch von Freiberuflern bzw. Stellplatz- und Einrichtungskosten bei doppelter Haushaltsführung abgesetzt werden, andererseits erfolgt eine vollständige Besteuerung bei Veräußerung bzw. Entnahme, auch wenn Aufwendungen für Firmenwagen und Arbeitszimmer sich nur teilweise steuerlich ausgewirkt haben.Zur Jahreswende sei Ihnen herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen im Jahr 2020 gedankt verbunden mit den besten Wünschen für das neue Jahr 2021.

 

Mit freundlicher Empfehlung und den besten Grüßen

 

Lerner Lachenmaier & Partner

 

Die nachstehenden Informationen werden unverlangt erteilt.
Sie erfolgen unter Ausschluß einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.

 

Betriebsausgaben: Sponsoringaufwendungen einer Freiberufler-GbR

 

Aufwendungen für Sponsoring können laut BMF grundsätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die vor allem in der Sicherung oder Erhöhung seines Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt oder für dessen Produkte werben will. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Gesponserte auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Katalogen, auf Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Fehlen diese Voraussetzungen, kann es sich bei den Aufwendungen immer noch um eine Spende aber auch um nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung handeln.

Letzteres hatte das Finanzamt im Fall einer Ärzte-GbR angenommen, nachdem diese einen Sponsorenvertrag über 71.400 Euro jährlich mit Motorsportlern abgeschlossen hatte. Im Gegenzug hatten sich die Rennfahrer u.a. dazu verpflichtet, auf der Kleidung und auf den Fahrzeugen für eine vorgegebene Internetadresse zu werben sowie Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Das FG folgte dem Finanzamt und entschied zudem, dass der Betriebsausgabenabzug selbst bei Vorliegen von Sponsoringaufwendungen an deren Unangemessenheit im Verhältnis zu den angestrebten wirtschaftlichen Vorteilen scheitere. Anders dagegen der Bundesfinanzhof (BFH): Er weist zunächst darauf hin, dass die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum Sponsoring auch für Freiberufler gelten, da auch diese für ihre Tätigkeit werben und damit imagefördernde Maßnahmen ergreifen dürfen. Für den Betriebsausgabenabzug im vorliegenden Fall war ausschlaggebend, dass

  • über die Internetseite auf die beiden Ärzte verwiesen wurde. Ein Verweis auf die GbR war nicht erforderlich, weil bei Freiberuflern die Gesellschafter im Vordergrund stehen, nicht die Gesellschaft.
  • die Werbung darauf angelegt war, das Image der im Sportbereich tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der einzelnen Ärzte zu stärken. Die emotionale Verbundenheit der Ärzte mit dem Sport bzw. den Sportlern war dagegen ohne Bedeutung.
  • die Höhe der Sponsoringaufwendungen im Verhältnis zu den Arzterlösen kein Indiz für eine private Veranlassung darstellte. Durch das Sponsoring sollten nicht nur Einnahmen aus sportärztlicher Tätigkeit erzielt, sondern auch neue Patientenkreise aus dem Sportbereich erschlossen und vorhandene Patienten gebunden werden.
  • sich auch aus der Höhe der Aufwendungen keine private Mitveranlassung ableiten ließ. Die GbR erzielte im Streitjahr Gesamteinnahmen von ca. 946.000 Euro, die in den Folgejahren gesteigert werden konnten. Die Sponsoringaufwendungen waren daher geeignet, die Einnahmen der Praxis zu sichern und weiter zu festigen.
  • das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nur Aufwendungen erfasst, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Für persönliche Motive lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

Kapitalerträge: Günstigerprüfung bei nachträglicher Änderung des Steuerbescheids

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer von 25 %. Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger ist, können durch einen Antrag auf Durchführung der Günstigerprüfung erreichen, dass die Kapitalerträge dem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Ein solcher Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG muss bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden, andernfalls wird er vom Finanzamt zurückgewiesen.

Wird ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid jedoch aus anderen Gründen derart geändert, dass die Günstigerprüfung für den Steuerpflichtigen erstmals zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass trotz der Bestandskraft erstmals ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden kann. Die Entscheidung betrifft einen Steuerpflichtigen, der in seiner Einkommensteuererklärung hohe Einkünfte aus einer Beteiligung an einer KG angesetzt, aber auf einen Antrag auf Günstigerprüfung verzichtet hatte, weil diese nicht zu einer vorteilhafteren Besteuerung geführt hätte. Später stellte sich heraus, dass der Gewinn aus der KG mit Null Euro anzusetzen war. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters, wies den anschließend gestellten Antrag auf Günstigerprüfung jedoch mangels Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift ab. Diese hat der BFH aber in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gefunden.

Wer solchen Konflikten von vornherein aus dem Weg gehen will, sollte in Zeile 4 der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung auch dann die Durchführung einer Günstigerprüfung beantragen, wenn diese nach dem Stand bei Erstellung der Erklärung nicht zu einem besseren Ergebnis führt.

Vollständige Besteuerung: Gewinn aus der Veräußerung eines privat genutzten Firmenwagens

 

Fährt ein Einzelunternehmer einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw auch privat, können die Betriebsausgaben in voller Höhe abgesetzt werden; es muss jedoch im Gegenzug eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme angesetzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung ermittelt werden; bei geringerer betrieblicher Nutzung sind die dem Nutzungsumfang anteilig entsprechenden Selbstkosten anzusetzen.

Im Fall eines Schriftstellers und Gutachters, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, führte dies aufgrund einer Privatnutzung von 75 % dazu, dass sich letztlich nur ein Viertel der Betriebsausgaben steuerlich auswirkte, der Rest durch die Nutzungsentnahme kompensiert wurde. Daher setzte er in seiner Gewinnermittlung auch nur ein Viertel des Gewinns von insgesamt 28.000 Euro an, den er durch die Inzahlungnahme des vollständig abgeschriebenen Fahrzeugs bei Kauf eines neuen Pkw erzielt hatte. Damit konnte er sich jedoch in keiner Instanz durchsetzen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Veräußerungserlös – trotz der vorangegangenen Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme anzusetzen. Er darf weder anteilig gekürzt werden, noch erfolgt eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die Privatnutzung entfallenden Abschreibung. Laut BFH handelt es sich bei der Besteuerung der Privatnutzung des Fahrzeugs in Form der Nutzungsentnahme und dessen späterer Veräußerung um zwei unterschiedliche, getrennt zu betrachtende Vorgänge. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, der die Hinzurechnung von Abschreibungen bei privaten Veräußerungsgeschäften regelt, kann kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Die Besteuerung des gesamten Veräußerungserlöses verstößt weder gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen das objektive Nettoprinzip.

Bei der Anschaffung eines Fahrzeugs sollte daher Folgendes bedacht werden: Wird das Fahrzeug voraussichtlich nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, besteht ein Wahlrecht, es dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Bleibt das Fahrzeug im Privatvermögen, kann für die damit durchgeführten betrieblichen Fahrten eine Nutzungseinlage angesetzt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gilt dann die Entfemungspauschale, andere Fahrten können entweder pauschal mit 0,30 Euro/Kilometer oder mit einem anhand der tatsächlichen Kosten ermittelten höheren Satz bewertet werden. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn bleibt dann steuerfrei.

Vollständige Besteuerung: Gewinn infolge Entnahme eines Arbeitszimmers bei Betriebsaufgabe

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa bei einem Arbeitnehmer, der nebenberuflich eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von Gewinneinkünften führt im Regelfall zur Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen.

Bei Beendigung der Tätigkeit wird das Arbeitszimmer in das Privatvermögen überführt; hierbei entsteht ein Entnahmegewinn, soweit der aktuelle Wert des Arbeitszimmers über dessen Buchwert liegt. Dieser Buchwert ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann maßgeblich, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Tätigkeit nur beschränkt abzugsfähig waren. Eine Gewinnkorrektur hinsichtlich des nicht abzugsfähigen Teils der Abschreibungen lehnt der BFH ab. Andernfalls würde die zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe wieder rückgängig gemacht.

Dies gilt ungeachtet der abweichenden Behandlung von Abschreibungen für häusliche Arbeitszimmer, die nicht betrieblichen Zwecken dienen und bei Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu berücksichtigen sind. In solchen Fällen sind die Anschaffungskosten für die Immobilie nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um die Abschreibungen für das häusliche Arbeitszimmer zu kürzen, wenn deren Abzug als Werbungskosten entweder in vollem Umfang ausgeschlossen oder nur beschränkt zulässig war. Unabhängig davon, ob dieser Ansicht der Finanzverwaltung zu folgen ist, liegt laut BFH auch bei unterschiedlicher Behandlung eines zur Erzielung von Gewinn- bzw. zu Überschusseinkünften genutzten Arbeitszimmers kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Vor diesem Hintergrund sollte vor erstmaliger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für betriebliche Zwecke geprüft werden, ob das Arbeitszimmer samt Grundstücksanteil als „Grundstück von untergeordnetem Wert“ nach § 8 EStDV anzusehen ist. Denn die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nicht erforderlich, wenn der Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als 20 % des aktuellen Werts der Gesamtimmobilie und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Dennoch dürfen dann die anteiligen Kosten der Immobilie einschließlich Abschreibung nach R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Abzugsfähig: Aufwendungen für Instandhaltung vor Anschaffung eines Gebäudes

 

Wer eine Mietimmobilie erwirbt und danach instandsetzt bzw. modernisiert, kann die daraus resultierenden Aufwendungen nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn sie binnen drei Jahren nach der Anschaffung abzüglich Umsatzsteuer insgesamt nicht mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Wird diese Grenze überschritten, sind die Renovierungskosten den Anschaffungskosten hinzuzurechnen und wirken sich damit nur über die höhere Abschreibung aus.

Fallen die Renovierungskosten dagegen schon vor der Anschaffung des Gebäudes an, sind sie nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz ungeachtet der Höhe sofort in vollem Umfang abzugsfähig. Das FG begründet seine Auffassung mit dem Wortlaut des den anschaffungsnahen Aufwand regelnden § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, der nur von „Aufwendungen … nach der Anschaffung des Gebäudes“ spricht. Im Urteilsfall hatten Verkäufer und Käufer der Immobilie vereinbart, dass der Käufer mit den Renovierungsarbeiten schon nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor Zahlung des Kaufpreises beginnen durfte. In diesem Zeitraum fiel der Großteil der Renovierungskosten an. Erst die spätere Zahlung des Kaufpreises führte dazu, dass Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Käufer übergingen und damit erst in diesem Zeitpunkt von der Anschaffung auszugehen war.

Die vom Finanzamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) abgewiesen; er folgt der Auffassung des FG, dass nur nach der Anschaffung anfallende Aufwendungen zu anschaffungsnahem Aufwand führen können. Ob und wie lange man sich auf diese Rechtsprechung stützen kann, ist allerdings unsicher, denn der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 vorgeschlagen, den Begriff des anschaffungsnahen Aufwands um vor der Anschaffung angefallene Kosten zu erweitern.

Voll abzugsfähig: Kosten für Stellplatz und Einrichtung bei doppelter Haushaltsführung

 

Wird aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein Zweithaushalt geführt, können die damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Während der Abzug von Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt ist, können weitere notwendige Aufwendungen darüber hinaus geltend gemacht werden.

Zu diesen weiteren notwendigen Aufwendungen zählen nach einer Entscheidung des FG des Saarlandes auch die Kosten für einen gemieteten Tiefgaragenstellplatz sowie für Einrichtungsgegenstände. Beide Aufwandsarten gehören – anders als vom Finanzamt angenommen – nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft. Vor diesem Hintergrund hat das FG sowohl die Aufwendungen für die Anschaffung eines privat genutzten PC als auch eines Fernsehgeräts anerkannt, jedoch deren Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer per Abschreibung gefordert. Insoweit liegt das FG auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hat sich jedoch bislang nicht mit Stellplatzkosten befassen müssen, die laut BMF zu den Unterkunftskosten rechnen sollen. Dem folgt das FG zumindest dann nicht, wenn Stellplätze gesondert angemietet oder die Kosten für Stellplätze im Mietvertrag – wie im Urteilsfall mit 80 Euro monatlich gesondert ausgewiesen werden. Insoweit kommt es nur auf die Notwendigkeit des Stellplatzes – Schutz des Fahrzeugs, angespannte Parkraumsituation oder Vorgabe des Arbeitgebers bei Dienstwagenüberlassung – an. Die wegen der Stellplatzfrage zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Die Klage hatte lediglich insoweit keinen Erfolg als der Steuerpflichtige die Abzugsbegrenzung von 1.000 Euro angegriffen hatte. Diese ist aus Sicht des FG zumindest im Streitjahr 2014 nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten hat und kein schützenswertes Vertrauen des Klägers beeinträchtigt wurde. Ob diese Höchstgrenze dagegen heute noch realitätsgerecht ist, hat das FG offengelassen.

Strittig: Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei Zuzahlung zum Firmenwagen

 

Bei doppelter Haushaltsführung sind neben den im vorstehenden Fall bereits angesprochen Kosten auch diejenigen für eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Allerdings scheidet der Abzug aus, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt.

Letzteres gilt laut Niedersächsischem FG auch dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Zuzahlung zum Firmenwagen leisten muss. Im Urteilsfall belief sich diese auf monatlich 0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung für das Fahrzeug sowie 10 Cent je privat gefahrenem Kilometer. Der Arbeitgeber berücksichtigte diese Zuzahlung, indem er den nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil in den monatlichen Lohnabrechnungen jeweils um beide Pauschalen kürzte. Die Kilometerpauschale beruhte auf einer Schätzung, die im Folgejahr entsprechend den tatsächlich zurückgelegten Privatkilometern per Nacherhebung korrigiert wurde. Zuzahlungsüberhänge wurden nicht auf Folgemonate vorgetragen.

Den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 10 Cent je gefahrenem Kilometer hat das FG unter Hinweis auf den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG sowie das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 8 Abs. 2 EStG versagt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ist für Familienheimfahrten mit einem Firmenwagen ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem der Zweitwohnung anzusetzen; dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Verzicht auf diese Vereinfachungsregelung würde nach Berechnungen des FG letztlich zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil in Höhe von rund 6.500 Euro führen.

Dagegen können monatliche Zuzahlungsüberhänge – also den geldwerten Vorteil übersteigende Zuzahlungen – im Rahmen der Steuererklärung auf andere Monate übertragen werden, in denen ein positiver geldwerter Vorteil verblieben ist. Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Zuzahlungsüberhang führt jedoch weder zu Werbungskosten noch zu negativen Einnahmen. Ob ein Übertrag ins Folgejahr erfolgen kann, hat das FG offengelassen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Teilweise steuerfrei: Veräußerung von Ferienwohnung samt Inventar während Spekulationsfrist

 

Liegen zwischen Kauf und Verkauf einer Vermietungszwecken dienenden Ferienwohnung weniger als zehn Jahre, unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Recht hohe Veräußerungsgewinne resultieren nicht nur aus der allgemeinen Entwicklung des Immobilienmarkts, sondern auch daraus, dass die Anschaffungskosten für die Immobilie um die vorgenommenen Abschreibungen zu mindern sind.

Anders als der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie bleibt jedoch der Gewinn aus der Veräußerung des Inventars nach Ansicht des FG Münster steuerfrei. Das FG begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei dem Inventar – Mobiliar und Kücheneinrichtung – um Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG handelt, die nicht Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Dies gelte ungeachtet der Sonderregelung in Satz 4 der Vorschrift, wonach sich die Spekulationsfrist bei Wirtschaftsgütem, aus deren Nutzung in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sind, von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert. Hierbei handelt es sich nur um eine Fristenregelung, nicht aber um einen eigenständigen Besteuerungstatbestand.

Obwohl das Inventar der wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt und kein Wertsteigerungspotenzial haben soll, hat das FG einen im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis von 45.000 Euro akzeptiert, der über dessen Anschaffungskosten lag.

Riskant: Kein Vertrauensschutz bei Nichtabfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG voraus, dass der Abnehmer der Lieferung gegenüber dem Lieferanten eine von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-IdentifIkationsnummer verwendet hat. Erweist sich diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Nachhinein als falsch, bleibt die Lieferung nach § 6a Abs. 4 UStG dennoch steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Hinter dieser Regelung verbirgt sich letztlich die Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung der Umsatzsteuer-IdentifIkationsnummern ausländischer Geschäftspartner bei Geschäftsaufnahme wie auch im laufenden Geschäftsverkehr. Wird diese versäumt, genießt der Lieferant keinen Vertrauensschutz und wird mit Umsatzsteuer-Nachforderungen konfrontiert. Dies verdeutlichen zwei neue Entscheidungen:

  • Einer GmbH, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hatte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Vertrauensschutz versagt, weil sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ausländischen Kunden nicht zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und danach nicht in regelmäßigen Abständen während der dauernden Lieferbeziehung abfragt hatte. Der Urteilsfall betrifft zwar ein Umsatzsteuerkarussell, hat aber auch darüber hinaus Bedeutung, denn die ausländischen Steuerbehörden hatten den Kunden aus der Liste der Umsatzsteuerpflichtigen gelöscht, da er unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar gewesen war.
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit einem Jahresvolumen von 2,3 Mio. Euro kommt Vertrauensschutz nach Ansicht des FG Nürnberg schon dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Abfrage der Umsatzsteuer-IdentifIkationsnummer im Zeitpunkt einer Lieferung bereits länger als zwei Monate zurückliegt. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.