Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ertragsteuerliche Rechtsprechung mit Licht und Schatten steht im Vordergrund der heutigen Mandanteninfo. Einerseits können z.B. Sponsoringaufwendungen auch von Freiberuflern bzw. Stellplatz- und Einrichtungskosten bei doppelter Haushaltsführung abgesetzt werden, andererseits erfolgt eine vollständige Besteuerung bei Veräußerung bzw. Entnahme, auch wenn Aufwendungen für Firmenwagen und Arbeitszimmer sich nur teilweise steuerlich ausgewirkt haben.Zur Jahreswende sei Ihnen herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen im Jahr 2020 gedankt verbunden mit den besten Wünschen für das neue Jahr 2021.

 

Mit freundlicher Empfehlung und den besten Grüßen

 

Lerner Lachenmaier & Partner

 

Die nachstehenden Informationen werden unverlangt erteilt.
Sie erfolgen unter Ausschluß einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.

 

Betriebsausgaben: Sponsoringaufwendungen einer Freiberufler-GbR

 

Aufwendungen für Sponsoring können laut BMF grundsätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die vor allem in der Sicherung oder Erhöhung seines Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt oder für dessen Produkte werben will. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Gesponserte auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Katalogen, auf Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Fehlen diese Voraussetzungen, kann es sich bei den Aufwendungen immer noch um eine Spende aber auch um nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung handeln.

Letzteres hatte das Finanzamt im Fall einer Ärzte-GbR angenommen, nachdem diese einen Sponsorenvertrag über 71.400 Euro jährlich mit Motorsportlern abgeschlossen hatte. Im Gegenzug hatten sich die Rennfahrer u.a. dazu verpflichtet, auf der Kleidung und auf den Fahrzeugen für eine vorgegebene Internetadresse zu werben sowie Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Das FG folgte dem Finanzamt und entschied zudem, dass der Betriebsausgabenabzug selbst bei Vorliegen von Sponsoringaufwendungen an deren Unangemessenheit im Verhältnis zu den angestrebten wirtschaftlichen Vorteilen scheitere. Anders dagegen der Bundesfinanzhof (BFH): Er weist zunächst darauf hin, dass die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum Sponsoring auch für Freiberufler gelten, da auch diese für ihre Tätigkeit werben und damit imagefördernde Maßnahmen ergreifen dürfen. Für den Betriebsausgabenabzug im vorliegenden Fall war ausschlaggebend, dass

  • über die Internetseite auf die beiden Ärzte verwiesen wurde. Ein Verweis auf die GbR war nicht erforderlich, weil bei Freiberuflern die Gesellschafter im Vordergrund stehen, nicht die Gesellschaft.
  • die Werbung darauf angelegt war, das Image der im Sportbereich tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der einzelnen Ärzte zu stärken. Die emotionale Verbundenheit der Ärzte mit dem Sport bzw. den Sportlern war dagegen ohne Bedeutung.
  • die Höhe der Sponsoringaufwendungen im Verhältnis zu den Arzterlösen kein Indiz für eine private Veranlassung darstellte. Durch das Sponsoring sollten nicht nur Einnahmen aus sportärztlicher Tätigkeit erzielt, sondern auch neue Patientenkreise aus dem Sportbereich erschlossen und vorhandene Patienten gebunden werden.
  • sich auch aus der Höhe der Aufwendungen keine private Mitveranlassung ableiten ließ. Die GbR erzielte im Streitjahr Gesamteinnahmen von ca. 946.000 Euro, die in den Folgejahren gesteigert werden konnten. Die Sponsoringaufwendungen waren daher geeignet, die Einnahmen der Praxis zu sichern und weiter zu festigen.
  • das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nur Aufwendungen erfasst, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Für persönliche Motive lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

Kapitalerträge: Günstigerprüfung bei nachträglicher Änderung des Steuerbescheids

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer von 25 %. Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger ist, können durch einen Antrag auf Durchführung der Günstigerprüfung erreichen, dass die Kapitalerträge dem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Ein solcher Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG muss bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden, andernfalls wird er vom Finanzamt zurückgewiesen.

Wird ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid jedoch aus anderen Gründen derart geändert, dass die Günstigerprüfung für den Steuerpflichtigen erstmals zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass trotz der Bestandskraft erstmals ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden kann. Die Entscheidung betrifft einen Steuerpflichtigen, der in seiner Einkommensteuererklärung hohe Einkünfte aus einer Beteiligung an einer KG angesetzt, aber auf einen Antrag auf Günstigerprüfung verzichtet hatte, weil diese nicht zu einer vorteilhafteren Besteuerung geführt hätte. Später stellte sich heraus, dass der Gewinn aus der KG mit Null Euro anzusetzen war. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters, wies den anschließend gestellten Antrag auf Günstigerprüfung jedoch mangels Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift ab. Diese hat der BFH aber in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gefunden.

Wer solchen Konflikten von vornherein aus dem Weg gehen will, sollte in Zeile 4 der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung auch dann die Durchführung einer Günstigerprüfung beantragen, wenn diese nach dem Stand bei Erstellung der Erklärung nicht zu einem besseren Ergebnis führt.

Vollständige Besteuerung: Gewinn aus der Veräußerung eines privat genutzten Firmenwagens

 

Fährt ein Einzelunternehmer einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw auch privat, können die Betriebsausgaben in voller Höhe abgesetzt werden; es muss jedoch im Gegenzug eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme angesetzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung ermittelt werden; bei geringerer betrieblicher Nutzung sind die dem Nutzungsumfang anteilig entsprechenden Selbstkosten anzusetzen.

Im Fall eines Schriftstellers und Gutachters, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, führte dies aufgrund einer Privatnutzung von 75 % dazu, dass sich letztlich nur ein Viertel der Betriebsausgaben steuerlich auswirkte, der Rest durch die Nutzungsentnahme kompensiert wurde. Daher setzte er in seiner Gewinnermittlung auch nur ein Viertel des Gewinns von insgesamt 28.000 Euro an, den er durch die Inzahlungnahme des vollständig abgeschriebenen Fahrzeugs bei Kauf eines neuen Pkw erzielt hatte. Damit konnte er sich jedoch in keiner Instanz durchsetzen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Veräußerungserlös – trotz der vorangegangenen Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme anzusetzen. Er darf weder anteilig gekürzt werden, noch erfolgt eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die Privatnutzung entfallenden Abschreibung. Laut BFH handelt es sich bei der Besteuerung der Privatnutzung des Fahrzeugs in Form der Nutzungsentnahme und dessen späterer Veräußerung um zwei unterschiedliche, getrennt zu betrachtende Vorgänge. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, der die Hinzurechnung von Abschreibungen bei privaten Veräußerungsgeschäften regelt, kann kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Die Besteuerung des gesamten Veräußerungserlöses verstößt weder gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen das objektive Nettoprinzip.

Bei der Anschaffung eines Fahrzeugs sollte daher Folgendes bedacht werden: Wird das Fahrzeug voraussichtlich nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, besteht ein Wahlrecht, es dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Bleibt das Fahrzeug im Privatvermögen, kann für die damit durchgeführten betrieblichen Fahrten eine Nutzungseinlage angesetzt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gilt dann die Entfemungspauschale, andere Fahrten können entweder pauschal mit 0,30 Euro/Kilometer oder mit einem anhand der tatsächlichen Kosten ermittelten höheren Satz bewertet werden. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn bleibt dann steuerfrei.

Vollständige Besteuerung: Gewinn infolge Entnahme eines Arbeitszimmers bei Betriebsaufgabe

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa bei einem Arbeitnehmer, der nebenberuflich eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von Gewinneinkünften führt im Regelfall zur Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen.

Bei Beendigung der Tätigkeit wird das Arbeitszimmer in das Privatvermögen überführt; hierbei entsteht ein Entnahmegewinn, soweit der aktuelle Wert des Arbeitszimmers über dessen Buchwert liegt. Dieser Buchwert ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann maßgeblich, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Tätigkeit nur beschränkt abzugsfähig waren. Eine Gewinnkorrektur hinsichtlich des nicht abzugsfähigen Teils der Abschreibungen lehnt der BFH ab. Andernfalls würde die zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe wieder rückgängig gemacht.

Dies gilt ungeachtet der abweichenden Behandlung von Abschreibungen für häusliche Arbeitszimmer, die nicht betrieblichen Zwecken dienen und bei Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu berücksichtigen sind. In solchen Fällen sind die Anschaffungskosten für die Immobilie nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um die Abschreibungen für das häusliche Arbeitszimmer zu kürzen, wenn deren Abzug als Werbungskosten entweder in vollem Umfang ausgeschlossen oder nur beschränkt zulässig war. Unabhängig davon, ob dieser Ansicht der Finanzverwaltung zu folgen ist, liegt laut BFH auch bei unterschiedlicher Behandlung eines zur Erzielung von Gewinn- bzw. zu Überschusseinkünften genutzten Arbeitszimmers kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Vor diesem Hintergrund sollte vor erstmaliger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für betriebliche Zwecke geprüft werden, ob das Arbeitszimmer samt Grundstücksanteil als „Grundstück von untergeordnetem Wert“ nach § 8 EStDV anzusehen ist. Denn die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nicht erforderlich, wenn der Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als 20 % des aktuellen Werts der Gesamtimmobilie und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Dennoch dürfen dann die anteiligen Kosten der Immobilie einschließlich Abschreibung nach R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Abzugsfähig: Aufwendungen für Instandhaltung vor Anschaffung eines Gebäudes

 

Wer eine Mietimmobilie erwirbt und danach instandsetzt bzw. modernisiert, kann die daraus resultierenden Aufwendungen nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn sie binnen drei Jahren nach der Anschaffung abzüglich Umsatzsteuer insgesamt nicht mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Wird diese Grenze überschritten, sind die Renovierungskosten den Anschaffungskosten hinzuzurechnen und wirken sich damit nur über die höhere Abschreibung aus.

Fallen die Renovierungskosten dagegen schon vor der Anschaffung des Gebäudes an, sind sie nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz ungeachtet der Höhe sofort in vollem Umfang abzugsfähig. Das FG begründet seine Auffassung mit dem Wortlaut des den anschaffungsnahen Aufwand regelnden § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, der nur von „Aufwendungen … nach der Anschaffung des Gebäudes“ spricht. Im Urteilsfall hatten Verkäufer und Käufer der Immobilie vereinbart, dass der Käufer mit den Renovierungsarbeiten schon nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor Zahlung des Kaufpreises beginnen durfte. In diesem Zeitraum fiel der Großteil der Renovierungskosten an. Erst die spätere Zahlung des Kaufpreises führte dazu, dass Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Käufer übergingen und damit erst in diesem Zeitpunkt von der Anschaffung auszugehen war.

Die vom Finanzamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) abgewiesen; er folgt der Auffassung des FG, dass nur nach der Anschaffung anfallende Aufwendungen zu anschaffungsnahem Aufwand führen können. Ob und wie lange man sich auf diese Rechtsprechung stützen kann, ist allerdings unsicher, denn der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 vorgeschlagen, den Begriff des anschaffungsnahen Aufwands um vor der Anschaffung angefallene Kosten zu erweitern.

Voll abzugsfähig: Kosten für Stellplatz und Einrichtung bei doppelter Haushaltsführung

 

Wird aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein Zweithaushalt geführt, können die damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Während der Abzug von Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt ist, können weitere notwendige Aufwendungen darüber hinaus geltend gemacht werden.

Zu diesen weiteren notwendigen Aufwendungen zählen nach einer Entscheidung des FG des Saarlandes auch die Kosten für einen gemieteten Tiefgaragenstellplatz sowie für Einrichtungsgegenstände. Beide Aufwandsarten gehören – anders als vom Finanzamt angenommen – nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft. Vor diesem Hintergrund hat das FG sowohl die Aufwendungen für die Anschaffung eines privat genutzten PC als auch eines Fernsehgeräts anerkannt, jedoch deren Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer per Abschreibung gefordert. Insoweit liegt das FG auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hat sich jedoch bislang nicht mit Stellplatzkosten befassen müssen, die laut BMF zu den Unterkunftskosten rechnen sollen. Dem folgt das FG zumindest dann nicht, wenn Stellplätze gesondert angemietet oder die Kosten für Stellplätze im Mietvertrag – wie im Urteilsfall mit 80 Euro monatlich gesondert ausgewiesen werden. Insoweit kommt es nur auf die Notwendigkeit des Stellplatzes – Schutz des Fahrzeugs, angespannte Parkraumsituation oder Vorgabe des Arbeitgebers bei Dienstwagenüberlassung – an. Die wegen der Stellplatzfrage zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Die Klage hatte lediglich insoweit keinen Erfolg als der Steuerpflichtige die Abzugsbegrenzung von 1.000 Euro angegriffen hatte. Diese ist aus Sicht des FG zumindest im Streitjahr 2014 nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten hat und kein schützenswertes Vertrauen des Klägers beeinträchtigt wurde. Ob diese Höchstgrenze dagegen heute noch realitätsgerecht ist, hat das FG offengelassen.

Strittig: Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei Zuzahlung zum Firmenwagen

 

Bei doppelter Haushaltsführung sind neben den im vorstehenden Fall bereits angesprochen Kosten auch diejenigen für eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Allerdings scheidet der Abzug aus, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt.

Letzteres gilt laut Niedersächsischem FG auch dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Zuzahlung zum Firmenwagen leisten muss. Im Urteilsfall belief sich diese auf monatlich 0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung für das Fahrzeug sowie 10 Cent je privat gefahrenem Kilometer. Der Arbeitgeber berücksichtigte diese Zuzahlung, indem er den nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil in den monatlichen Lohnabrechnungen jeweils um beide Pauschalen kürzte. Die Kilometerpauschale beruhte auf einer Schätzung, die im Folgejahr entsprechend den tatsächlich zurückgelegten Privatkilometern per Nacherhebung korrigiert wurde. Zuzahlungsüberhänge wurden nicht auf Folgemonate vorgetragen.

Den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 10 Cent je gefahrenem Kilometer hat das FG unter Hinweis auf den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG sowie das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 8 Abs. 2 EStG versagt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ist für Familienheimfahrten mit einem Firmenwagen ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem der Zweitwohnung anzusetzen; dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Verzicht auf diese Vereinfachungsregelung würde nach Berechnungen des FG letztlich zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil in Höhe von rund 6.500 Euro führen.

Dagegen können monatliche Zuzahlungsüberhänge – also den geldwerten Vorteil übersteigende Zuzahlungen – im Rahmen der Steuererklärung auf andere Monate übertragen werden, in denen ein positiver geldwerter Vorteil verblieben ist. Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Zuzahlungsüberhang führt jedoch weder zu Werbungskosten noch zu negativen Einnahmen. Ob ein Übertrag ins Folgejahr erfolgen kann, hat das FG offengelassen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Teilweise steuerfrei: Veräußerung von Ferienwohnung samt Inventar während Spekulationsfrist

 

Liegen zwischen Kauf und Verkauf einer Vermietungszwecken dienenden Ferienwohnung weniger als zehn Jahre, unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Recht hohe Veräußerungsgewinne resultieren nicht nur aus der allgemeinen Entwicklung des Immobilienmarkts, sondern auch daraus, dass die Anschaffungskosten für die Immobilie um die vorgenommenen Abschreibungen zu mindern sind.

Anders als der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie bleibt jedoch der Gewinn aus der Veräußerung des Inventars nach Ansicht des FG Münster steuerfrei. Das FG begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei dem Inventar – Mobiliar und Kücheneinrichtung – um Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG handelt, die nicht Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Dies gelte ungeachtet der Sonderregelung in Satz 4 der Vorschrift, wonach sich die Spekulationsfrist bei Wirtschaftsgütem, aus deren Nutzung in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sind, von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert. Hierbei handelt es sich nur um eine Fristenregelung, nicht aber um einen eigenständigen Besteuerungstatbestand.

Obwohl das Inventar der wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt und kein Wertsteigerungspotenzial haben soll, hat das FG einen im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis von 45.000 Euro akzeptiert, der über dessen Anschaffungskosten lag.

Riskant: Kein Vertrauensschutz bei Nichtabfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG voraus, dass der Abnehmer der Lieferung gegenüber dem Lieferanten eine von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-IdentifIkationsnummer verwendet hat. Erweist sich diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Nachhinein als falsch, bleibt die Lieferung nach § 6a Abs. 4 UStG dennoch steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Hinter dieser Regelung verbirgt sich letztlich die Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung der Umsatzsteuer-IdentifIkationsnummern ausländischer Geschäftspartner bei Geschäftsaufnahme wie auch im laufenden Geschäftsverkehr. Wird diese versäumt, genießt der Lieferant keinen Vertrauensschutz und wird mit Umsatzsteuer-Nachforderungen konfrontiert. Dies verdeutlichen zwei neue Entscheidungen:

  • Einer GmbH, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hatte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Vertrauensschutz versagt, weil sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ausländischen Kunden nicht zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und danach nicht in regelmäßigen Abständen während der dauernden Lieferbeziehung abfragt hatte. Der Urteilsfall betrifft zwar ein Umsatzsteuerkarussell, hat aber auch darüber hinaus Bedeutung, denn die ausländischen Steuerbehörden hatten den Kunden aus der Liste der Umsatzsteuerpflichtigen gelöscht, da er unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar gewesen war.
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit einem Jahresvolumen von 2,3 Mio. Euro kommt Vertrauensschutz nach Ansicht des FG Nürnberg schon dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Abfrage der Umsatzsteuer-IdentifIkationsnummer im Zeitpunkt einer Lieferung bereits länger als zwei Monate zurückliegt. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die heutige Mandanteninfo startet mit einem Überblick über die wichtigsten Änderungen durch die beiden Corona-Steuerhilfegesetze. Der Gesetzgeber hat nicht nur die Umsatzsteuersätze gesenkt, sondern u.a. Investitionsfristen verlängert, die degressive Abschreibung reaktiviert, den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag erhöht, die Anrechnung der Gewerbesteuer verbessert und nebenbei die Konsequenzen für Steuerhinterzieher verschärft. Weiterhin erhalten Sie Informationen über wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte.

 

Mit freundlicher Empfehlung und den besten Grüßen

 

Lerner Lachenmaier & Partner

 

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Änderungsgesetze im Überblick

 

Corona-bedingte Änderungen enthalten das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“ vom 19.6.2020 (G1) sowie das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)“ vom 29.6.2020. Weitere Neuerungen ergeben sich aus der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 25.6.2020 (G3).

Zur einfacheren Orientierung werden die wichtigsten Änderungen nachstehend ungeachtet dessen, in welchem Gesetz sie enthalten sind, entsprechend der Paragraphenfolge vorgestellt; die Zuordnung erschließt sich aus dem beim jeweiligen Gesetz vermerkten Kürzel.

1. Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts

 

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise gewährte Beihilfen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bleiben nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu insgesamt 1.500 € steuerfrei (G1). Diese Beihilfen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt; soweit sie den Freibetrag übersteigen, sind sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeid und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80 % der Differenz zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt bleiben nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei, sofern sie für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden (G1). Diese Leistungen stehen unter Progressionsvorbehalt und werden in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

Land- und Forstwirte können nach § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen (G3). Diese Änderung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Zur Förderung der Elektromobilität wird die Bruttolistenpreisgrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG von bisher 40.000 € auf 60.000 € angehoben (G2). Diese Änderung gilt für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge ohne CO2-Emission, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden; sie bewirkt, dass der Nutzungswert für einen solchen Firmenwagen nur mit 25 % des Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Die Regelung gilt für Unternehmer wie auch für Arbeitnehmer, gleich ob die 1 %- oder die Fahrtenbuchmethode angewendet wird.

Die Fristen für die Übertragung von nach § 6b EStG gebildeten steuerfreien Rücklagen auf Ersatzwirtschaftsgüter wurden jeweils um ein Jahr verlängert (G2). Wenn eine Rücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist nach § 52 Abs. 14 EStG erst mit dem Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Für eine eventuelle weitere Fristverlängerung wurde eine Verordnungsermächtigung zugunsten des BMF geschaffen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden, können nach § 7 Abs. 2 EStG degressiv abgeschrieben werden (G2). Die degressive Abschreibung ist auf das Zweieinhalbfache des sich bei linearer Abschreibung ergebenden Satzes und höchstens 25 % beschränkt. Neben der degressiven Abschreibung kann auch eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen werden. Zusätzliche außerordentliche Abschreibungen wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung sind dagegen nicht zulässig.

Wurden Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen, müssen diese eigentlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für entsprechende Investitionen verwendet werden, andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchte Abzugsbeträge wird diese Reinvestitionsfrist durch § 52 Abs. 16 EStG auf vier Jahre verlängert (G2).

Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag in das Vorjahr nach § 10d EStG wird für Verluste der Jahre 2020 und 2021 von 1.000.000 € auf 5.000.000 € bei Einzelveranlagung und von 2.000.000 € auf 10.000.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben (G2). Diese Regelung gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften.

Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag nach § 24b EStG steigt befristet für die Jahre 2020 und 2021 von bisher 1.908 € auf 4.008 € (G2). Dagegen bliebt der Zusatzbetrag für jedes weitere Kind von 240 € unverändert. Die Erhöhung des EntIastungsbetrags soll bei Steuerpflichtigen mit Steuerklasse II automatisch berücksichtigt werden. In anderen Fällen ist ein Antrag zu stellen.

Der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von Einzelunternehmern bzw. Gesellschaftern von Personengesellschaftern wird nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 35a EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2020 unbefristet von bisher 380 % des Gewerbesteuer-Messbetrags auf 400 % erhöht (G2). Hierdurch soll den gestiegenen – und infolge der Corona-Krise wohl weiter steigenden – Gewerbesteuer-Hebesätzen der Gemeinden Rechnung getragen werden.

Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird im Jahr 2020 nach § 66 Abs. 1 EStG ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 € gewährt; hiervon sollen 200 € im September und 100 € im Oktober ausgezahlt werden. Der Kinderbonus wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 ebenso wie das Kindergeld berücksichtigt, sodass er sich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs bei Beziehern höherer Einkommen steuerbelastend auswirkt. Beim Bezug von Sozialleistungen wird der Kinderbonus dagegen nicht angerechnet.

Verlustrückträge in den Veranlagungszeitraum 2019 können nach dem neuen § 110 EStG bereits durch einen Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2019 berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt worden sind (G2). Dann kann entweder

  • ein pauschaler Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 abgezogen werden, bei dessen Berechnung etwaige Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit nicht berücksichtigt werden, oder
  • ein höherer Verlustrücktrag abgezogen werden, wenn dieser anhand entsprechender Unterlagen nachgewiesen werden kann.

In beiden Fällen ist der Verlustrücktrag jedoch auf 5.000.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 10.000.000 € bei Zusammenveranlagung begrenzt.

Nach vergleichbaren Regelungen wie für die nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 kann bei der Einkommensteuerveranlagung für 2019 nach § 111 EStG auch ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 beansprucht werden.

2. Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts

 

Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz (G1). Nachdem der ermäßigte Steuersatz befristet von 7 % auf 5 % gesenkt wurde (G2), bedeutet dies, dass Restaurantleistungen – ausgenommen Getränke – vom 1.7. bis 31.12.2020 einem Steuersatz von 5 %, vom 1.1. bis 30.6.2021 einem Steuersatz von 7 %, danach wieder von 19 % unterliegen.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde durch § 21 Abs. 3 UStG zwecks Liquiditätsverbesserung auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats aufgeschoben (G2). Der Anwendungszeitpunkt der Regelung hängt von einem BMF-Schreiben ab, das ergehen soll, sobald die EDV-technischen Voraussetzungen vorliegen.

Parallel zur Herabsetzung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % wurde der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % reduziert; ausgenommen von der Steuersatzsenkung sind Tabakwaren (G2). Beide Steuersatzsenkungen gelten nach § 28 Abs. 1, 2 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz im zweiten Halbjahr 2020.

3. Änderungen im Bereich des Gewerbesteuerrechts

 

Der Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände nach § 8 Abs. 1 GewStG wurde zeitlich unbefristet auf 200.000 € verdoppelt (G2). Dadurch soll verhindert werden, dass Gewerbesteuer infolge von Hinzurechnungen trotz ausbleibender Gewinne zu entrichten ist.

4. Änderungen im Bereich der Abgabenordnung

 

Corona-unabhängig sind zwei Änderungen in der Abgabenordnung zu sehen (G2):

  • Der neue § 375a AO ermöglicht es in Steuerhinterziehungsfällen, in denen Steueransprüche wegen Verjährung bereits erloschen sind, die Taterträge dennoch nach den Regelungen des Strafgesetzbuches einzuziehen. Diese Regelung gilt nach § 34 EGAO für alle am 1.7.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche.
  • Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird die Verfolgungsfrist durch § 376 Abs. 3 AO von zehn Jahren auf 25 Jahre erhöht. Diese Regelung soll letztlich verhindern, dass Cum-Ex-Verfahren an der Verjährung scheitern. Sie gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

Offen lässt die Finanzverwaltung jedoch, ab welchem Betrag eine Leasingsonderzahlung als außergewöhnlich hoch anzusehen ist.

Steuererklärungen bei Betrieb einer Photovoltaikanlage durch Ehegatten-GbR

 

Betreiben Ehegatten gemeinsam eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Haus, genügt es normalerweise, die Einkommensteuererklärung um die Anlagen G, EÜR und AVEÜR zu erweitern, darüber hinaus eine Gewerbesteuer- und eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Eine Gewerbesteuererklärung entfällt nach § 3 Nr. 32 GewStG, wenn die Leistung der Anlage maximal 10 Kilowatt beträgt. Ebenfalls entbehrlich ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abgabe einer „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen über die Einkommensbesteuerung“, kurz einer sog. „Feststellungserklärung“.

Im Streitfall waren die Eheleute wie eingangs dargestellt verfahren, das Finanzamt hatte jedoch eine gesonderte Gewinnfeststellung vorgenommen, um finanzamtsintern unterschiedliche Zuständigkeiten von Sachbearbeitern sowie divergierende Ermittlungsergebnisse zu vermeiden. Diese Argumentation überzeugte den BFH nicht: Eine gesonderte Gewinnfeststellung kommt bei einer solchen Konstellation letztlich nur dann in Betracht, wenn Streit über die Höhe und Verteilung der Einkünfte besteht. Das gilt auch, wenn ein Sachbearbeiter des Finanzamts für die Gewinnermittlung, ein anderer Sachbearbeiter für die Umsatzsteuer der Photovoltaikanlage zuständig ist.

Keine Ermäßigung für haushaltsnahe Leistungen aus Abgeltungsteuer

 

Für den gesetzlich begünstigten Teil der Aufwendungen aus haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen gewährt § 35a EStG eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe eines jeweils vorgegebenen Prozentsatzes bzw. Höchstbetrags. Unter tariflicher Einkommensteuer ist der Steuerbetrag zu verstehen, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen ergibt. Der Abgeltungsteuer von 25 % unterworfene Kapitalerträge sowie bestimmte weitere Kapitalerträge werden nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Die auf diese Kapitalerträge entfallende Abgeltungsteuer rechnet daher auch nicht zur tariflichen Einkommenensteuer. Das gilt auch dann, wenn Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden mussten, weil sie bislang nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, die Abgeltungsteuer also erst aufgrund der Einkommensteuererklärung veranlagt wurde.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst in einem Fall entschieden, in dem die der Regelbesteuerung unterliegenden Einkünfte der Klägerin im Saldo negativ waren, jedoch hohe Kapitalerträge vorlagen, die aufgrund der Günstigerprüfung der Abgeltungsteuer unterworfen wurden. Da keine tarifliche Einkommensteuer, sondern „nur“ Abgeltungsteuer in Höhe von 115.165 € angefallen war, wirkte sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von hier 5.200 € letztlich nicht aus.

Keine außergewöhnliche Belastung infolge von Marder- oder Biberschäden

 

Rund 54.000 € wendete ein Ehepaar im Jahr 2015 auf, um das Dach des selbst bewohnten Einfamilienhauses sanieren zu lassen, nachdem dieses jahrelang immer wieder von Steinmardern heimgesucht worden war und Maßnahmen wie Vergrämung, Lebendfallen, Bewegungsmelder mit Lichtauslösung sowie Einsatz der Feuerwehr erfolglos geblieben waren. Konsequenzen waren erhebliche Verschmutzungen, eine Gesundheitsgefährdung und ein unerträglicher Geruch. Ebenso erfolglos blieb leider auch der Versuch, die Kosten für die Dachsanierung als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Denn das FG Hamburg sah die Aufwendungen im Zeitpunkt der Sanierung nicht als zwangsläufig an und begründete dies insbesondere folgendermaßen:

  • Die Situation habe sich über viele Jahre angebahnt, sie stelle daher keine „private Katastrophe“ dar.
  • Zum Umgang mit dem Marderproblern habe es Alternativen mit einem mutmaßlich anderen Ergebnis gegeben, nämlich die Änderung der Dachdeckung bereits nach dem ersten Marderbefall, regelmäßige und eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen unabhängig vom konkreten Befall bzw, regelmäßige halbjährliche oder jährliche Fachinspektionen.
  • Die Eheleute hätten Vorsorge treffen und Rücklagen bilden können, falls die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen sollten und eine Änderung der Dachdeckung erforderlich werden sollte.

Die Betroffenen haben gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Dieses Rechtsmittel war in einem anderen, vom FG Köln entschiedenen Fall, in dem die Kosten für die Beseitigung von Biberschäden nicht als außergewölmliche Belastung anerkannt worden waren, erfolgreich gewesen. Dort hatten Biber ein Grundstück untergraben, was zum Absacken der Wege auf dem Grundstück sowie der Terrasse geführt, außerdem den Umsturz einer Esche ausgelöst hatte. Die Beseitigung der Schäden und die Errichtung einer Bibersperre kosteten rund 4.000 €, deren Abzug als außergewöhnliche Belastung das FG Köln ebenfalls verweigert hatte. Das FG räumte zwar ein, dass Kosten zur Beseitigung von Schäden an existenziell wichtigen Vermögensgegenständen zu außergewöhnlichen Belastungen führen können, dies hier aber nicht zutreffe, weil das Haus unbeschädigt geblieben sei und den Betroffenen auch ein Leben ohne Nutzung einer Terrasse und eines Gartens ohne weiteres möglich wäre.

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in diesen Fällen entscheiden wird. Bis dahin sollten Aufwendungen für die Beseitigung derartiger Schäden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Kindergeld für erkranktes Kind ohne Ausbildungsplatz

 

Für Kinder besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stets Anspruch auf Kindergeld. Wird diese Altersgrenze überschritten, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden, damit auch darüber hinaus noch Kindergeld bezogen werden kann. Dazu zählen beispielsweise Berufsausbildung, eine Übergangszeit bis zu vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitten, die Suche nach einem Ausbildungsplatz und ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr. Offen bleibt in diesem Zusammenhang, wie im Fall eines erkrankten, jedoch nicht behinderten Kindes zu verfahren ist.

Hierfür hat das FG Hamburg eine pragmatische Lösung gefunden, indem es entschieden hat, dass ein ausbildungswilliges, zeitweise erkranktes Kind, das sich wegen der Erkrankung nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann, ebenso zu behandeln ist wie ein Kind, das sich ernsthaft, aber vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Anders als von den Familienkassen gefordert, soll in solchen Fällen auch keine vorab vorgelegte Erklärung des Kindes erforderlich sein, wonach dieses sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungstermin bewerben will. Die vom FG zugelassene Revision wurde von der Familienkasse eingelegt, da beim Bundesfmanzhof (BFH) bereits ähnliche Streitfälle anhängig sind.

Eltern, die einem Konflikt mit der Familienkasse von Vornherein aus dem Weg gehen wollen, sollten versuchen, die Anforderungen der Dienstanweisung zum Kindergeld zu erfüllen. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch für ein Kind, das krankheitsbedingt keinen Ausbildungsplatz suchen bzw. eine Ausbildung nicht fortsetzen kann. Die Fortzahlung des Kindergelds erfordert dann, dass die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch den behandelnden Arzt bescheinigt werden. Diese Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Ist eine Genesung nicht absehbar, soll geprüft werden, ob das Kindergeld wegen einer Behinderung gewährt werden kann. Sofern das Kind nicht bereits vor der Erkrankung wegen der Suche nach einem Ausbildungsplatz berücksichtigt wurde, muss es seinen Willen, nach Wegfall der Hinderungsgründe einen Ausbildungsplatz zu suchen, schriftlich gegenüber der Familienkasse erklären. Die Familienkasse stellt dabei auf den Eingang dieser Erklärung ab.

Befreiung von der Belegausgabepflicht nur in nachweisbaren Härtefällen

 

Betriebe, die ein elektronisches Kassensystem verwenden, sind seit Jahresbeginn nach § 164a Abs. 2 AO dazu verpflichtet, jedem Kunden einen Beleg über seinen Kauf auszuhändigen. Eine Befreiung von dieser Belegausgabepflicht durch die Finanzbehörden ist auf Antrag möglich, wenn Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden, setzt aber nach § 148 AO voraus, dass die Belegausgabe eine unzumutbare Härte mit sich bringt und die Besteuerung durch den Verzicht auf Belege nicht beeinträchtigt wird.

Solche unzumutbaren Härten vermochte das FG Sachsen in einer aktuellen Entscheidung über den Befreiungsantrag einer in einem Hauptbahnhof betriebenen Bäckereifiliale allerdings nicht zu erkennen. Nach Auffassung des FG kann die Zumutbarkeitsgrenze zwar erreicht sein, wenn die Belegausgabe den Betriebsablauf wesentlich verzögert oder erschwert. Bloße Erschwerungen oder Kostennachteile sind jedoch nicht unzumutbar. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsablauf durch die Ausgabe der Belege und die Entsorgung nicht angenommener Belege verzögert wird, was wiederum dazu führt, dass Kunden nicht rechtzeitig bedient werden können und die Filiale ohne Kauf verlassen, entsprechende Umsatzeinbußen jedoch nicht exakt beziffert werden können. Letztlich müsste der Betreiber der Filiale eine wirtschaftliche Notlage infolge der Belegausgabepflicht glaubhaft machen können, um auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung davon befreit zu werden.

Aufladung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs an der heimischen Steckdose

 

Aufwendungen für die Aufladung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs an einer privaten Steckdose in Form der Stromkosten und des anteiligen Grundpreises können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der betriebliche Anteil an den privaten Stromkosten kann dabei anhand eines stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesen werden, wobei es nach einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommem ausreicht, Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten zu führen. Alternativ ist eine sachgerechte Schätzung zulässig. Vereinfachend kann der Stromverbrauch auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Diese zumindest bis zum 31.12.2020 geltenden Pauschalen betragen

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb bei Elektrofahrzeugen 20,00 € bzw. bei Hybridfahrzeugen 10,00 € monatlich;
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit im Betrieb bei Elektrofahrzeugen 50,00 € bzw. bei Hybridfahrzeugen 25,00 € monatlich.

Zu beachten ist hierbei, dass der Vorsteuerabzug aus den Stromkosten nur dann möglich ist, wenn der Inhaber des Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen das Fahrzeug gehört, mit der Person identisch ist, die Vertragspartner und Rechnungsempfänger des Stromversorgers ist.